Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten ist obligatorisch, wenn: (1) die Verarbeitung durch eine Behörde erfolgt; oder (2) die „Kerntätigkeiten“ eines Datenverantwortlichen / Datenauftragsverarbeiters entweder „die regelmäßige und systematische Überwachung der betroffenen Personen in großem Umfang“ erfordern oder aus der Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen „in großem Umfang“ bestehen.
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